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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 162/21) hat seine Rechtsprechung zur Haftung eines Geschäftsführers innerhalb der GmbH & Co. KG präzisiert.
Der Beklagte war Geschäftsführer einer Kommanditisten-GmbH, die die Geschäftsführung innerhalb einer GmbH & Co. KG übernommen hatte.
Der Geschäftsführer schloss für die GmbH & Co. KG mit einer Aktiengesellschaft Darlehensverträge ab. Die Aktiengesellschaft sollte mit den Darlehen der GmbH & Co. KG in Immobilien investieren. In den Darlehensverträgen war geregelt, dass die Darlehenssummen ausreichend abgesichert werden sollten.
Obwohl die vertraglich vorgesehenen Absicherungen nicht vorlagen, zahlte der Geschäftsführer Darlehensbeträge an die Aktiengesellschaft aus. Die Aktiengesellschaft investierte die erhaltenen Beträge und geriet anschließend in Insolvenz.
Als auch die GmbH & Co. KG in Insolvenz geriet, nahm der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer der Kommanditisten-GmbH persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch und verklagte ihn auf Rückzahlung der ohne Absicherung ausgezahlten Darlehensbeträge. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.
Der Geschäftsführer hielt § 43 Abs. 2 GmbHG für nicht anwendbar. Er verteidigte sich damit, dass die Aufgabe der Kommanditisten-GmbH hier nicht alleine in der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG liege, sondern die Geschäftsführungstätigkeit der Kommanditisten-GmbH in deren Tätigkeit nur eine untergeordnete Rolle spiele. Daneben verfolge die Kommanditisten-GmbH eigene, andere Geschäftszwecke, sodass ihn selbst nicht die in § 43 Abs. 2 GmbHG geregelten Verpflichtungen träfen und er nicht persönlich hafte.
Dem erteilte der Bundesgerichtshof übereinstimmend mit den vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts eine klare Absage.
Für den vorliegenden Fall gelten nach dem BGH die gleichen Grundsätze, nach denen auch der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet (regelmäßig ist in der GmbH & Co. KG die Geschäftsführung der Komplementärin übertragen). Nach diesen Grundsätzen kann der Geschäftsführer der geschäftsführenden Gesellschaft in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter von der GmbH & Co. KG bei Pflichtverletzungen direkt in Anspruch genommen werden. Der Schutzbereich des zwischen einer Kommanditisten-GmbH und Geschäftsführer geschlossenen Anstellungsvertrages erstrecke sich auch auf die GmbH & Co. KG.
Johannes Grote
Rechtsanwalt